Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht), sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer (Gewerkschaften) und den Arbeitgebern (Arbeitgeberverbände) und deren Vertretungsorganen (kollektives Arbeitsrecht). Im Arbeitsverhältnis steht der, der die Arbeit im Dienst eines Anderen in einem Abhängigkeitsverhältnis leistet.

 

Das Arbeitsrecht soll die soziale Gerechtigkeit bei freiheitlicher Gestaltung der Arbeitsbedingung gewährleisten. Obwohl bereits die Weimarer Reichsverfassung ein einheitliches Arbeitsrecht versprochen hatte, gibt es in der Bundesrepublik Deutschland kein einheitliches Gesetzbuch der Arbeit. Auch nachdem im Einigungsvertrag dem gesamtdeutschen Gesetzgeber die Aufgabe zugewiesen wurde, das Arbeitsvertragsrecht möglichst bald zu kodifizieren, ist dies bis heute nicht geschehen. Im Gegenteil hat die Zahl der Einzelgesetze, die punktuell in das Arbeitsleben eingreifen, noch zugenommen. Veraltete Gesetze wurden zwar abgelöst, es fehlt aber immer noch eine übergreifende Rechtskonzeption. Gesetze, die arbeitsrechtliche Beziehungen regeln, sind häufig in Gesetzen mit anderen Regelungsinhalt zu finden (z.B. Gewerbeordnung). Zu den zahlreichen Einzelgesetzen des Arbeitsrechtes gehören das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgeldfortzahlungsG), das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Tarifvertragsgesetz (TVG) sowie das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) um nur einige wenige zu nennen.

 

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